Gesetze / Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz

1. SprengV

§ 18b

Stand: 10.06.2019

Bund

Wer sonstige explosionsgefährliche Stoffe herstellt, einführt oder verbringt, darf diese anderen Personen nur überlassen, wenn auf den Stoffen und auf ihrer Verpackung die folgenden Angaben angebracht sind:

1.
Bezeichnung (Handelsname) des jeweiligen Stoffes,
2.
Firmenname, Anschrift und Telefonnummer des Herstellers oder des Einführers,
3.
Zulassungszeichen,
4.
Jahres- und Monatszahl der Herstellung,
5.
Nettomasse,
6.
für die Stoffgruppen A und B die in der Zulassung vorgeschriebenen Sicherheitshinweise.
§ 18a § 18c